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Selbstbestimmungsgesetz – SBGG
Inkrafttreten: 01.11.2024
Anmeldung der Erklärung ab: 01.08.2024
Künftig kann nach § 2 SBGG jede Person, deren Geschlechtsidentität von ihrem Geschlechtseintrag im Personenstandsregister abweicht, gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht in einem deutschen Personenstandseintrag geändert werden soll, indem sie durch eine andere der in § 22 Absatz 3 des Personenstandsgesetzes vorgesehenen Angaben (männlich, weiblich, divers) ersetzt oder gestrichen wird.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Stufen:
1. Stufe - Anmeldung
Zunächst muss die geplante Änderung des Geschlechts und der Vornamen mindestens drei Monate vor der eigentlichen Erklärung beim Standesamt nach § 4 SBGG angemeldet werden.
Die Anmeldung kann bei jedem deutschen Standesamt erfolgen.
Die Anmeldung muss persönlich oder schriftlich erfolgen.
Nach Ablauf von drei Monaten folgt dann die eigentliche Erklärung nach § 2 SBGG gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
2. Stufe - Erklärung
Die Erklärung nach § 2 SBGG muss öffentlich beurkundet werden.
Bitte beachten Sie, dass diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Anmeldung erfolgen muss, im Fall einer zeitlichen Überschreitung wird die Anmeldung (1. Stufe) gegenstandslos.
Weiterhin ist zwingend die persönliche Vorsprache bei dem Standesamt erforderlich, welches die Anmeldung (siehe 1. Stufe) aufgenommen hat.
Zum Termin sind grundsätzlich im Original vorzulegen:
- Ihr Personalausweis bzw. Reisepass,
- Ihre Geburtsurkunde und
- ggf. Ihre Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde.
Sachverständigengutachten bzw. ärztliche Bescheinigungen sind nicht mehr notwendig.
Die Gebühr für die Beurkundung der Erklärung nach § 2 SBGG beträgt 30 Euro und kann in bar oder per Kartenzahlung entrichtet werden.
Wichtig - bitte beachten Sie für die geplante Erklärung noch folgende Punkte:
* Geändert werden kann die Geschlechtsangabe nur in die Begriffe „weiblich“, „männlich“ oder „divers“. Eine Änderung in andere Begrifflichkeiten (wie etwa „non-binär“, „agender“, „neutrois“, „transgender“, „genderqueer“, „genderfluid“ oder ähnliches) ist nicht möglich. Alternativ kann die Geschlechtsangabe gestrichen werden.
* Mit der Erklärung nach § 2 SBGG sind grundsätzlich neue Vornamen zu bestimmen. Die Änderung der Vornamen nach dem SBGG ermöglicht nur deren Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Sie ersetzt kein Namensänderungsverfahren. Aus diesem Grund darf bei der Wahl der Vornamen deren Anzahl nicht verändert werden. Das Hinzufügen oder Ablegen eines Vornamens ist nicht vorgesehen. Geschlechtsneutrale Vornamen dürfen beibehalten werden, im Übrigen muss der Name das gewählte Geschlecht widerspiegeln. Soll die Geschlechtsangabe zu „divers“ geändert oder gestrichen werden, sind neue geschlechtsambivalente Vornamen zu wählen.
* In der Anmeldung sollten bereits Angaben zum gewünschten Geschlechtseintrag und den zu wählenden Vornamen gemacht werden, um hier die Verfahrensabläufe zu beschleunigen, zwingend erforderlich ist dies jedoch nicht. Aus diesem Grund sind die im Rahmen der Anmeldung gemachten Angaben auch nicht bindend.
* Die Erklärung nach § 2 SBGG wird wirksam mit Entgegennahme durch das Geburtsstandesamt. Wenn Sie nicht in Peine geboren wurden, wird die Erklärung Ihrem Geburtsstandesamt zugesandt. Dort erfolgt dann die Änderung der Eintragung in Ihrem Geburtseintrag. Neue Geburtsurkunden können Sie anschließend ebenfalls bei Ihrem Geburtsstandesamt beantragen. Ihr Geburtsstandesamt teilt die Änderung Ihrer Meldebehörde mit, wo Sie neue Pass- / Ausweispapiere beantragen können.
* Wenn Sie nicht in Deutschland geboren wurden, wird die Erklärung wirksam, wenn Sie bei Ihrem Eheschließungsstandesamt (bzw. dem Standesamt der Lebenspartnerschaft) eingeht. Sollten Sie weder in Deutschland geboren sein noch hier geheiratet haben, wird die Erklärung wirksam, wenn sie bei Ihrem Wohnsitzstandesamt eingeht.
*Wenn die Erklärung nach § 2 SBGG nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung abgegeben wird, verfällt die Anmeldung. In diesem Fall muss eine erneute Anmeldung erfolgen.
*Die Erklärung nach § 2 SBGG kann auch von ausländischen Staatsangehörigen abgegeben werden, die
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen,
- eine verlängerbare Aufenthaltserlaubnis besitzen und sich rechtmäßig im Inland aufhalten oder
- eine „Blaue Karte EU“ besitzen.
Bitte klären Sie als ausländischer Staatsangehöriger vor der Erklärung mit den Behörden Ihres Heimatstaates ab, ob die Änderung auch in Ihren Heimatpass eingetragen wird. Darauf hat das Standesamt Peine keinen Einfluss.
* Insbesondere bitten wir Sie, bei geplanten Erklärungen von Minderjährigen oder Personen mit Betreuer, vorab Kontakt zu uns aufzunehmen.